Arbeitssicherheit
Die Tabelle 4.2 im Anhang der DGUV Regel 101-024 „Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen“ wurde erweitert.
1 Hintergrundinformation
In der Tabelle im Anhang 4.2 „Tabelle für Annäherungsstrecken (in m) bei Langsamfahrstellen im Arbeitsstellenbereich“ der DGUV Regel 101-024 „Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im Gleisbereich von Eisenbahnen“ [1] sind die Annäherungsstrecken in Abhängigkeit
- der jeweiligen örtlich zulässigen Geschwindigkeit der Züge,
- der jeweiligen Sicherheitsfrist und
- der jeweiligen Geschwindigkeit im Bereich der Arbeitsstellen (Langsamfahrstellen La) aufgeführt.
Die genannte Tabelle berücksichtigt örtlich zulässige Geschwindigkeiten der Züge bis 200 km/h und Geschwindigkeiten im Bereich der Arbeitsstellen bis 130 km/h. Aufgrund der mittlerweile höheren Geschwindigkeiten der Züge war es erforderlich, die genannte Tabelle zu erweitern.
2 Annäherungsstrecken
für höhere Geschwindigkeiten Um die genannte Tabelle erweitern zu können, wurde die Forschungsgesellschaft für angewandte Systemsicherheit und Arbeitsmedizin mbH damit beauftragt, entsprechende Berechnungsformeln herzuleiten und in Form einer Software zur Verfügung zu stellen.
Diese Fachbereich AKTUELL FBBAU-004 enthält die Annäherungsstrecken der Tabelle im Anhang 4.2 der DGUV Regel 101-024 – erweitert um die Annäherungsstrecken für höhere örtlich zulässige Geschwindigkeiten (210 – 300 km/h) sowie für höhere Geschwindigkeiten im Bereich der Arbeitsstellen (140 – 200 km/h).
3 Gültigkeit der Tabelle im Anhang 4.2 der DGUV Regel 101-024
Die DGUV Regel 101-024 mitsamt der Tabelle im Anhang 4.2 behält weiterhin ihre Gültigkeit, da die dort abgebildeten Annäherungsstrecken unverändert sind. Die Annäherungsstrecken für die höheren Geschwindigkeiten sind in dieser Schrift enthalten.
Tabelle finden Sie hier: https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/4936
Quelle:
Herausgeber
Deutsche Gesetzliche
Unfallversicherung e.V. (DGUV)